§ 1 Geltungsbereich, Form
1.) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufer). Die AVLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen) ist.
2.) Die AVLB gelten – insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Waren), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung - auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3.) Unsere AVLB gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandsteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
Unser Schweigen auf abweichende Lieferbedingungen des Käufers gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung – auch nicht bei zukünftigen Verträgen -. Unsere AVLB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftrags- annahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Käufers vorgesehen ist oder wenn nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Allgemeinen Lieferbedingungen wir liefern, es sei denn wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AVLB gegenüber dem Käufer schriftlich verzichtet. Der Ausschluss der AGB des Käufers gilt auch dann, wenn unsere AVLB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus seinen Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
4.) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Rückbestätigung maßgebend.
5.) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden – bleiben unberührt.
6.) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
7.) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder ausdrückliche verbindliche Zusagen enthalten, oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Rückbestätigung.
§ 2 Vertragsschluss
1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3.) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
4.) Ein Vertrag unter Vereinbarung dieser AVLB kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.
5.) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
6.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
§ 3 Eigenschaften der Produkte und Leistungen, Auskünfte Beratung hierzu, sowie Mitwirkungshandlungen des Kunden
1.) Sämtliche Produkte sind für den deutschen Markt bestimmt und von uns zu diesem Zweck für diesen Markt zugelassen, bzw. verkehrsfähig gemacht. Eine Nutzung oder der Weitervertrieb unserer Produkte mit uns als Herstellerangabe in anderen Märkten ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich von uns im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog angegeben oder vor Auftragserteilung mit uns schriftlich abgestimmt wurde.
2.) Die gelieferten Produkte stellen Vorprodukte, Halbfertigteile oder Komponenten dar, die erst durch den Kunden zu einem verkehrsfähigen Produkt zu veredeln, zusammenzusetzen oder kombinieren sind. Vorprodukte sind unselbständig ohne Zweckbestimmung, sondern erfüllen allein die technischen Merkmale, wie sie im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog benannt werden. Dasselbe gilt für von uns auf der Basis von Vorgaben, Zeichnungen oder Angaben des Kunden gefertigte Produkte. Der Kunde übernimmt die Verantwortung der finalen Zweckbestimmung und Leistungsparameter des Produktes in seinem System oder Gesamtprodukt.
3.) Nur soweit von uns im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog Produkte mit der Bezeichnung: „auch als Medizinprodukt erhältlich“ versehen sind, liefern wir diese bei ausdrücklicher Bestellung bzw. ausdrücklicher Auftragsbestätigung als Medizinprodukte mit allen erforderlichen Angaben zur Zweckbestimmung und Kennzeichnungen inklusive unserer CE-Kennzeichnung aus.
4.) Soweit kein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen wurde, erfolgen Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen und stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegeben Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. Wir stehen - außer bei ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung - nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.
5.) Der Käufer hat uns rechtzeitig vor Vertragsabschluss seine etwaigen besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung aus dem jeweiligen Vertrag, es sei denn sie wurden von uns beim Vertragsschluss schriftlich zugesichert.
6.) Eine Zusicherung der Leistungseigenschaft oder Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als rechtlich garantiert bzw. zugesichert bei Vertragsschluss bezeichnet haben.
7.) Bei der Lieferung von Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 3 AVLB wird der Kunde auf seine Verpflichtungen gem. Artikel 14 Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) bzw. auf die MP-BetreibV hingewiesen. Der Kunde darf keine der Zweckbestimmung zuwiderlaufenden oder darüberhinausgehenden Angaben Zusicherung und Leistungs-beschreibung machen, oder an seine Kunden weitergegeben.
8.) Bei der Lieferung von Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 3 AVLB wird der Kunde auf seine Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) bzw. auf die MP-BetreibV hingewiesen. Der Kunde darf keine der Zweckbestimmung zuwiderlaufenden oder darüberhinausgehende Angaben, Zusicherungen oder Leistungsbeschreibungen machen oder an seine Kunden abgeben.
§ 4 Überlassene Unterlagen und Daten/Muster/Kostenanschläge
1.) Die Eigenschaften von Mustern oder Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe nicht berechtigt. Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
2.) An den dem Kunden überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die im vorstehenden Satz aufgeführten Muster, Daten und Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Die zuvor genannten Unterlagen sind auf unsere Aufforderung hin, an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag nicht erteilt wurde.
3.) Für Produkte oder Waren, für die die besonderen Voraussetzungen des Medizinprodukte- gesetztes gelten, gilt nichts anderes.
4.) Hat der Verkäufer nach Mustern, Zeichnungen und Modellen oder sonstigen ausschließlich schriftlichen Vorgaben des Käufers zu liefern, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass der Verkäufer dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Musterzeichnungen, Modelle oder sonstigen Vorgaben, die vom Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, Schutzrechte Dritter verletzen. Wird dem Verkäufer von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnung, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt wurden untersagt, so ist der Verkäufer ohne weitere Prüfung unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Käufer zu verlangen. Für jeden unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der dem Verkäufer aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter bzw. aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte durch den Dritten erwächst, hat der Käufer Ersatz an den Verkäufer zu leisten. Er muss für etwaige Prozesskosten einen angemessenen Vorschuss auf Verlangen des Verkäufers an diesen bezahlen. Bei Bestellung von nicht Katalogwaren des Verkäufers obliegt die Prüfung, ob Schutzrechte Dritter durch die bestellte Ware des Käufers verletzt werden, ausschließlich dem Käufer.
§ 5 Preise- und Zahlungsbedingungen
1.) Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und grundsätzlich in EURO netto ausschließlich See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2.) Die Zahlungen sind in bar oder per Banküberweisung an den Sitz des Verkäufers zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeingangs bei uns auf dem Konto, der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlungsstelle.
3.) Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Beauftragung des Spediteurs – zwecks Transport der Ware – zum Käufer oder im Streckengeschäft zu dessen Abnehmer namens und im Auftrag des Käufers.
Die Gefahren des Transports ab Werk gehen stets, also bei frachtfreien Lieferungen, zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch hinsichtlich jeglicher Veränderungen der Ware oder der Verpackung auf dem Transport. Die unbeanstandete Annahme der Ware durch Bahn oder sonstige Transportmittel bzw. Organe gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Verpackung. Die Wahl der Versandart nehmen wir nach pflichtgemäßem Ermessen vor, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Frachterhöhungen nach Vertragsabschluss sowie Sonderkosten, die durch Transportbehinderung, z.B. in Folge Streiks, pandemischen Seuchen, Unwetter etc. entstehen gehen zu Lasten des Käufers.
4.) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die vertragliche Verpflichtung aufgehoben wird.
Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
5.) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern oder sonst wie in Zweifel zu ziehen.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat.
6.) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
7.) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
8.) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
9.) Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
10.) Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.
§ 6 Lieferung/Lieferzeit und Lieferverzug
1.) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen.
2.) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Bei unverbindlichen Lieferterminen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Werden nachträgliche Vertragsänderungen schriftlich vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben.
3.) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 18 Werktage – soweit nicht unangemessen - betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
4.) Sofern wir verbindliche Lieferfristen, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz- oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft, oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Ereignisse höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung sowie das Entstehen oder Vorhandensein pandemischer Seuchen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine derartige Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware durch den Verkäufer an den Käufer.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist jeglicher Verzugsschaden ausgeschlossen.
7.) Wenn dem Käufer wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Leistung, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig von uns geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle eines vereinbarten Fixtermins im Rechtssinne und der Übernahme eines Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
8.) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers. Auf § 5 Ziffer 3 dieser AVLB wird ausdrücklich verwiesen.
9.) Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Käufer, mangels solcher binnen 5 Kalendertage nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine.
10.) Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Zusatzleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden grds. berechnet.
Unter- oder Überlieferung bis zu 5 % der Gesamtmenge haben produktionstechnische Ursachen und lassen sich nicht vermeiden. Für Unter- oder Überlieferungen ergibt sich keine Änderung des vereinbarten Preises pro ausgelieferte Einheit. Der Käufer bestätigt mit seinem Auftrag eine Unterlieferung nicht als Fehler zu betrachten. Sollte eine Unterlieferung vom Käufer als Fehler betrachtet werden, so hat der Käufer dies spätestens gleichzeitig mit seiner Bestellung schriftlich vorzubringen. Der Käufer akzeptiert dabei, dass der Verkäufer zu einer Preisjustierung berechtigt ist, falls die bestellten Waren aus produktionstechnischen Gründen unterlieferungsanfällig ist und entsprechend mehr Ware oder Teile einer Ware produziert werden müssen, um die Unterlieferung zu vermeiden.
Der Käufer bestätigt mit seinem Auftrag die Kosten für eine Überlieferung zu übernehmen, so lange der dafür verrechnete Preis dem bestätigten Preis pro Einheit entspricht. Sollte keine andere schriftliche Abmachung getroffen worden sein, verpflichtet sich der Käufer max. 5 % der Überlieferung zu bezahlen.
§ 7 Höhere Gewalt/Selbstbelieferung
1.) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Käufer entsprechend der Qualität und der Quantität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Käufer rechtzeitig schriftlich und in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflichten nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie – und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
2.) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. § 7 Abs. 1 dieser AVLB der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 8 Versand/Gefahrübergang/Abnahme
1.) Die Gefahr für die Ware geht bei vereinbarter Holschuld mit der Übergabe der Ware an den Käufer, bei vereinbarter Versendungsschuld an den von dem Käufer beauftragten Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung, auf den Käufer über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko.
Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenen Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf diesen über.
2.) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
3.) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen.
4.) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
5.) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit. Wünscht der Käufer ausdrücklich die Beauftragung einer von ihm ausgewählten Spedition oder einen anderen Transporteur, ist dies ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
6.) Der Käufer wird auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurs-Bedingungen, die für den Transport ab Lager des Verkäufers in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Insbesondere sind dort maßgeblich die Haftungsbeschränkungen der Spediteure, die auch nach den internationalen Ex-Works (EXW) Incoterms 2020 internationaler Spediteure gelten. Auch auf deren Haftungsbeschränkungen wird hingewiesen. Sollte der Käufer eine umfangreichere Versicherung bei Abschluss des Transportvertrages wünschen, so muss dieser dies ausdrücklich schriftlich dem Verkäufer vor Beauftragung der Versendung mitteilen.
§ 9 Mängelrüge/Pflichtverletzung wegen Sachmängeln/Gewährleistung
1.) Erkennbare Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist gem. § 9 Ziffer 2.) uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits. Im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
2.) Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der Käuferseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
3.) Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen.
Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichenden Vereinbarung Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigen, vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
4.) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479, wenn der Käufer die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck des Produkts entspricht.
Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
5.) Mängelansprüche des gewerblichen Käufers verjähren bei neuen Sachen in einem Jahr. Gegenüber gewerblichen Käufern wird die Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Verkaufs an Endverbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.) Der Käufer führt nach Eingang der Vertragsprodukte bei ihm eine Eingangskontrolle anhand des Lieferscheins dergestalt durch, ob die gelieferten Vertragsprodukte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Die Geltung des § 377 HGB wird ausdrücklich vereinbart. Erkennbare Sachmängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer zu rügen. Versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung. Letzteres spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist zu § 9 dort Ziffer 5.) dieser AVLB uns gegenüber zu rügen.
§ 10 Marktbeobachtung bei der Lieferung von Medizinprodukten
1.) Bei der Lieferung von Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 3 AVLB hat der Kunde einen qualitätsgesicherten Vertrieb im Sinne des Artikel 14 MDR zu gewährleisten.
2.) Teil des Systems nach § 10 Nr. 1 AVLB ist die Registrierung und Verarbeitung aller erhaltenen Reklamationen und Berichte von Gesundheitseinrichtungen, Patienten oder Anwendern über mögliche Ereignisse in Bezug auf unsere Produkte, die einen negativen Einfluss auf die Gesundheit einer Person gehabt haben oder hätten haben können. Der Kunde hat diese Art von Informationen zu sammeln, zu dokumentieren und an uns unmittelbar schriftlich weiterzuleiten, sobald der Kunde hiervon Kenntnis erlangt. Der Kunde hat ein Register aller Beschwerden, Abweichungen von der Konformität der Vertragsprodukte, Rückrufen und Einschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu führen und uns über derartige Marktbeobachtungen umgehend zu informieren. Der Kunde hat uns mit allen diesbezüglichen Informationen und Daten zu versorgen.
3.) Teil des geforderten Qualitätssicherungssystems des Kunden ist die Ermöglichung der Rückverfolgbarkeit aller gelieferten Vertragsprodukte. Dieses schließt die Listung der Artikelnummer und der Chargennummer, je nach Anwendbarkeit des entsprechenden Vertragsproduktes, und nach der verbindlichen Geltung von UDI, die Dokumentation der UDI des jeweiligen Produktes in den Lieferdokumenten und der Übernahme der Daten in das System des Kunden nach Erhalt der Produkte ein. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ihm die Vertriebskanäle bis zum Endnutzer bekannt sind, damit entsprechende Korrektive Maßnahmen am Markt (Field Safety Corrective Action; FSCA), soweit sie von uns initiiert werden, bis zum Endnutzer durchgestellt werden können. Soweit die Rückverfolgbarkeit bis zum Endnutzer trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich ist oder dem legitimen Geschäftsgeheimnis des Kunden oder dessen Vertragspartnern widerspricht, hat der Kunde durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seinen Vertriebspartnern sicherzustellen, dass jede FSCA den Endnutzer unverzüglich erreicht.
4.) Sollten wir uns entschließen, einen Rückruf oder eine andere FSCA durchzuführen, hat der Kunde eine derartige Maßnahme aktiv und auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Erhalt der FSCA und die erfolgreiche Durchführung am Markt ist vom Kunden zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist uns auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, eigeninitiativ unsere Produkte vom Markt zurückzurufen, es sei denn es liegt eine Konformitätsabweichung der Produkte oder ein unmittelbares erhebliches Sicherheitsrisiko vor, das eine sofortige Aktion am Markt notwendig macht oder der entsprechende Rückruf wurde von uns im Vorhinein gestattet.
§ 11 Abnahme und Prüfung
1.) Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Anzeige der Montagebereitschaft bzw. Auslieferungsbereitschaft der Kaufsache den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die. Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2.) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Das Formular, das zur formellen Abnahme zwischen den Parteien verwandt wird, wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt. Beide Parteien verpflichten sich, dieses Formular zur Bestätigung der Abnahme zu benutzen. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Das gleiche gilt bei Vorhandensein von geringfügigen Mängeln, die die Inbetriebnahme der Kaufsache nicht behindern.
3.) Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Anzeige der Montage- bzw. Auslieferungsbereitschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
4.) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist oder nicht nachkommt.
6.) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7.) Der Verkäufer hat das Recht jederzeit eine Teilabnahme einzelner Gewerke zu verlangen. Liegt eine Teilabnahmeerklärung vor, kann der Verkäufer auch die Bezahlung einzelner Gewerke verlangen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
2.) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware betreffenden Schadensfall werden bereit, hiermit in Höhe des Wertes der Ware an uns abgetreten.
3.) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumungen von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
4.) Der Käufer tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Er darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigten, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallen Beträge ermitteln lassen.
5.) Der Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches, berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Käufer uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
6.) Nimmt der Käufer Forderungen aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
7.) Hat der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gem. § 12 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Käufer nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
8.) Bei käuferseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Käufer ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Käufer aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
§ 13 Haftungsausschluss/-begrenzung
1.) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2.) Vorstehenden Haftungsausschluss gemäß Ziffer 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
3.) Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall gem. § 13 Ziffer 2.) dieser AVLB vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Auf § 13 Ziffer 1.) dieser AVLB wird verwiesen.
4.) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall gegrenzt auf eine Haftungshöchstsumme von EUR 10.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder im Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
5.) Die Haftungsausschlüsse bzw. – beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
6.) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden und Ansprüche Dritter, soweit diese auf Werbeaussagen, Zusicherungen oder sonstige Angaben beruhen, die von der Zweckbestimmung der Produkte im Angebot, in unserer Produktpräsentation oder unserem Katalog abweichen. Dies gilt auch, soweit unser Vorprodukt in ein Produkt des Kunden eingearbeitet und zu einem System zusammengesetzt wird, es sei denn der Schaden beruht allein auf unseren Leistungsangaben, welche unser Vorprodukt nicht eingehalten hat. Der Kunde hat uns von derartigen Produkthaftungs- oder Deliktsansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen.
7.) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung aufgrund einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
§ 14 Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Firma. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Käufer, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AVLB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
§ 15 Rücknahme/Exportkontrolle/Produktzulassung/Einfuhrbestimmungen
Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalber der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung bestimmt.
Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands bzw. anderer EU-Mitgliedstaaten sowie ggf. der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt.
Zudem ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalem Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
Der Käufer wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
Der Zugriff auf und die Nutzung unsererseits gelieferten Gütern darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Käufer erfolgt sind; anderenfalls hat der Käufer die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise, wie in den Vorziffern zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
Der Käufer stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
Der Käufer stellt uns von allen Schäden und Aufwendungen frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren.
§ 16 Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms Incoterms vereinbart sind, gelten die Incoterms 2020.